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   BFH, 15.11.1984 - IV R 131/83   

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https://dejure.org/1984,1280
BFH, 15.11.1984 - IV R 131/83 (https://dejure.org/1984,1280)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1984 - IV R 131/83 (https://dejure.org/1984,1280)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1984 - IV R 131/83 (https://dejure.org/1984,1280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13a Abs. 3 und 6 Nr. 3 i.d.F. vom 17. April 1974 (EStG a.F.); BewG 1965 §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41

  • Wolters Kluwer

    Betriebsvorgang - Außerordentliche Erträge - Reinertrag - Ermittlung - Zuchtschweine - Ausgangswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEWG § 36

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 469
  • BB 1985, 978
  • BStBl II 1985, 156
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 217/80

    Zur Frage der Entscheidungserheblichkeit einer möglichen Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus BFH, 15.11.1984 - IV R 131/83
    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 13a Abs. 6 EStG a. F. wird auf das Urteil des Senats vom 13. Oktober 1983 IV R 217/80 (BFHE 139, 514, BStBl II 1984, 198) verwiesen.
  • BFH, 16.11.1971 - VIII R 37/68

    Überprüfung der Würdigung - Würdigung auf tatsächlichem Gebiet - Fehler der

    Auszug aus BFH, 15.11.1984 - IV R 131/83
    Der Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, daß die rechtlichen Ausführungen und die tatsächlichen Feststellungen des FG zur Frage der außerordentlichen Erträge beim Verkauf von tragenden Zuchtsauen für eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht ausreichen und die Vorentscheidung deshalb aufgehoben werden muß (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. November 1971 VIII R 37/68, BFHE 104, 277, BStBl II 1972, 349).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 95/82
    Auszug aus BFH, 15.11.1984 - IV R 131/83
    Diese Feststellungen sind nicht ausreichend, zumal dagegen substantiierte Einwände erhoben worden sind und die Verhältnisse bei den vom FG und vom erkennenden Senat gleichzeitig entschiedenen Fällen (IV R 95/82 und IV R 127/83, nicht zur Veröffentlichung bestimmt) die tatsächlichen Grundlagen der Verfügung der OFD Hannover nicht bestätigen.
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 127/83
    Auszug aus BFH, 15.11.1984 - IV R 131/83
    Diese Feststellungen sind nicht ausreichend, zumal dagegen substantiierte Einwände erhoben worden sind und die Verhältnisse bei den vom FG und vom erkennenden Senat gleichzeitig entschiedenen Fällen (IV R 95/82 und IV R 127/83, nicht zur Veröffentlichung bestimmt) die tatsächlichen Grundlagen der Verfügung der OFD Hannover nicht bestätigen.
  • BFH, 18.04.1991 - IV R 7/89

    Zur Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei

    Diese Ansicht unterscheidet nicht danach, ob es sich bei dem lebenden oder toten Inventar um Anlage- oder um Umlaufvermögen handelt (s. dazu BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156, und Pape in Felsmann, a. a. O., C 272a).

    Solche einzelnen, nicht wiederkehrenden Erträge aus gelegentlichen Veräußerungsgeschäften mit Betriebsmitteln müssen bei der Ermittlung des Vergleichswertes schon deshalb außer Ansatz bleiben, weil bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht vom tatsächlichen Ertrag eines Jahres auszugehen ist, sondern von der Ertragsfähigkeit, d. h. von dem im Durchschnitt der Jahre "gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrag" (§ 36 Abs. 2 BewG 1965), in den nur übliche Geschäfte im normalen Betriebsablauf Eingang finden können (BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1985, 223, mit Anmerkung und Anmerkung wgc in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1985, 354; BFH-Urteil vom 17. September 1987 IV R 122/85, BFHE 151, 61, BStBl II 1988, 16).

    b) Für Umlaufvermögen hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156 entschieden, daß die Erträge aus der Veräußerung umlaufender Betriebsmittel - wie z. B. eigenes Mastvieh - in der Regel mit dem Grundbetrag abgegolten sind und nur ausnahmsweise als außerordentliche Betriebsvorgänge gemäß § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG erfaßt werden können.

  • FG Niedersachsen, 22.11.2006 - 2 K 414/01

    Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einschließlich einer ersten

    Hierzu zählen etwa Einkünfte aus dem Verkauf von Mastvieh, wenn aufgrund der besonderen Qualität der Tiere erheblich über dem Durchschnitt liegende Preise erzielt werden (BFH v. 18. April 1991, IV R 7/89, BStBl. II 1991, 833; BFH v. 15.11.1984, IV R 131/83 BStBl 1985 II S. 156).

    Werden Kaninchen - wie im Streitfall - zum Verkauf gezüchtet, liegen umlaufende Betriebsmittel vor (BFH v. 15. November 1984, IV R 131/83, BStBl. II 1985, 156).

  • BFH, 03.10.1985 - IV R 16/83

    Steuerliche Bewertung von Leistungen aus einer Brandschadens-Versicherung

    Wie der BFH zu dem nach § 13a Abs. 3 EStG a. F. anzusetzenden Grundbetrag entschieden hat (Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156), gehören dazu in der Regel alle laufenden Geschäftsvorfälle, nicht jedoch außerordentliche Erträge.

    Gesondert zu erfassen sind daher nicht nur Erträge aus der Veräußerung und Entnahme von Anlagegütern (BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156), sondern auch die Entschädigungen, die für den Verlust solcher Wirtschaftsgüter geleistet werden, soweit sich nach Abzug der Buchwerte noch ein Gewinn errechnet.

  • BFH, 20.04.1995 - IV R 7/93

    Betriebseinnahme

    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83 (BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156) entschieden hat, erfaßt die Vorschrift damit Erträge, die bei der Ermittlung des Vergleichswerts für die landwirtschaftliche Nutzung nicht berücksichtigungsfähig sind.
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 111/91

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG )

    Allerdings hat der Senat im Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83 (BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156) entschieden, daß auch Erträge aus der Veräußerung umlaufender Betriebsmittel, wie Mastvieh, ausnahmsweise als außerordentliche Betriebsvorgänge nach § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG erfaßt werden können.
  • BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89

    Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse sind bei Land- und Forstwirten mit

    Es kommt demnach allein darauf an, daß die verschlechterte innere Verkehrslage bei der Berechnung des Ansatzes der im Einheitswert ausgewiesenen Vergleichswerte grundsätzlich zu berücksichtigen ist und damit durch die Höhe des Grundbetrags als abgegolten gilt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156).
  • BFH, 17.09.1987 - IV R 122/85

    Zuschlag - Veräußerungsgewinn - Landwirt - Milchviehverband -

    Solche einzelnen, nicht wiederkehrenden Erträge aus gelegentlichen Veräußerungsgeschäften mit Betriebsmitteln müssen bei der Ermittlung des Vergleichswertes schon deshalb außer Ansatz bleiben, weil bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht vom tatsächlichen Ertrag eines Jahres auszugehen ist, sondern von der Ertragsfähigkeit, d.h. von dem im Durchschnitt der Jahre "gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrag" (§ 36 Abs. 2 BewG 1965), in den nur übliche Geschäfte im normalen Betriebsablauf Eingang finden können (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1985, 223 mit Anmerkung und Anmerkung wgc in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1985, 354).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 6 K 1497/99

    Einkommensteuerliche Behandlung des Verkaufs von Zuckerrübenkontingenten

    Denn der Verkauf von Zuckerrübenanlieferungsrechten (Kontingente) wird als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall bei Ermittlung des Reinertrags im vergleichenden Verfahren nicht mit Ansatz des Grundbetrags abgegolten (BFH-Urteil vom 15. November 1983 IV R 131/83, BStBl II 1985, 156 ; Schmidt, EStG , 20. Aufl., § 13 a Anm. 49 und 58).
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